Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote
Alle Angebote, insbesondere Terminvormerkungen sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Bei Angeboten (für Schifffahrt und Restauration), die nicht für die laufende Saison, sondern für ein Folgejahr abgegeben werden, bleibt eine Preisänderung vorbehalten.

2. Bestellung und Bestätigung

Die Bestellung kann schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der PSS erfolgen. Die Auftragsbestätigung ist vom Auftraggeber innerhalb 10 Tagen nach Zugang
unterschrieben an die PSS zurückzusenden. Enthält die Auftragsbestätigung Abweichungen von der Bestellung, so kann der Kunde die Zusendung einer
korrigierten Bestätigung verlangen oder innerhalb 10 Tagen nach Zugang der Bestätigung eine ausdrückliche Nichtannahme schriftlich erklären. Wird die Auftragsbestätigung nicht unterschrieben zurückgesendet, kann die PSS ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

3. Betreten und Verlassen des Schiffes

Das Schiff kann je nach Vereinbarung bis zu 30 Minuten vor der Fahrt betreten werden (gegen Aufpreis auch früher). Wird das Schiff nach der schriftlich vereinbarten
Rückkunftszeit in Anspruch genommen (Übertretung der Rückkunftszeit), wird für jede angefangene Stunde der für das Schiff geltende Stundensatz berechnet.
Die Übertretung der Rückkunftszeit bedarf in jedem Falle die Zustimmung des Eigners/Kapitäns.

4. Fahrzeit und Fahrtziel

Die Fahrzeiten sind möglichst genau anzugeben, jedoch können Abweichungen je nach Wasserstand und Schiffsverkehr vorkommen. Für Folgen von Verspätungenwird nicht gehaftet. Vom Kunden gewünschte Abweichungen von dem festgelegten Fahrtprogramm können unterwegs mit dem Schiffseigner oder dessen Beauftragten vereinbart werden (evtl. gegen Aufpreis).

5. Einsatz eines bestimmten Schiffes

Der evtl. notwendig werdende Austausch eines Schiffes bleibt vorbehalten. Im Problemfall kann ein gleichwertiges Schiff eingesetzt werden; bei nicht gleichwertigemSchiff wird ein 10 %iger Preisabschlag akzeptiert.

6. Anlegegebühren

Die Anlegegebühren an Ausgangs- und Zielstationen sind im Fahrpreis enthalten. Für jede Zwischenlandung an einer fremden Anlegebrücke sind entstehende Brückengebühren vom Auftraggeber zu tragen.

7. Zahlung

Nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist unter Angabe der Auftrags-Nr. zu zahlen

a) Sonderfahrt

25 % des Fahrgelds (nach Auftragserhalt)
75 % (Rest) des Fahrgelds 10 Tage vor Fahrtantritt
b) Feuerwerksfahrt (Rhein in Flammen)

Sind bis zu einem Monat vor der Veranstaltung fällig. Wenn diese Zahlungen nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen sind, haben wir das Recht vom Vertrag zürückzutreten und eine Entschädigung gemäß Punkt 8 zu fordern.

8. Rücktritt vom Chartervertrag

a) Abbestellung einer Sonderfahrt
bei Absage bis 3 Monate vor der Fahrt kann kostenfrei storniert werden
bei Absage bis 2 Monate vor der Fahrt 50 % vom Charterpreis
bei Absage bis 2 Wochen vor der Fahrt 80 % vom Charterpreis

b) Abbestellungen für Feuerwerksfahrten (Rhein in Flammen usw.)
bei Absage bis 2 Monate vor der Fahrt 50 % vom Fahrpreis
bei Absage bis 1 Monat vor der Fahrt 80 % vom Fahrpreis
Rücktrittskosten werden sofort fällig.
Bei umfangreichen Schriftverkehr oder mehrfachen Änderungswünschen behalten wir uns für die Berechnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- € vor.

9. Haftung des Auftraggebers

Für Schäden, die Fahrteilnehmer an Bord verursachen, ist der Auftraggeber ersatzpflichtig, soweit der Schuldige nicht selbst Ersatz leistet. Bei Schulfahrten haben die Aufsichtspersonen darauf zu achten, daß keine außergewöhnliche Verschmutzung des Schiffes entsteht, andernfalls müssen zusätzlich Reinigungskosten übernommen werden.

10. Haftung des Schiffseigners

Der Schiffseigner kann nur für an Bord vorgekommene Schäden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht in Anspruch genommen werden, d.h. wenn ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit vorliegt. Die Deckung bemißt sich nach der vom Schiffseigner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Es besteht keine Haftung für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Wertgegenstände (Schmuck, Bargeld usw.). Immaterielle Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

11. Haftung der Schifffahrtsgesellschaft (PSS)

Die PSS kann nur für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht in Anspruch genommen werden, die auf den Landungsbrücken vor dem Betreten oder direkt nach Verlassen des Schiffes entstehen. Ein Selbstverschulden des Fahrgastes schließt jeden Haftpflichtanspruch aus.

12. Haftung bei Einsatz von fremden Schiffen und Bussen

Bei Inanspruchnahme fremder Schiffe oder bei Vermittlung von Bussen ist die Schifffahrtsgesellschaft nur Vermittler und haftet daher nicht. Die Haftung der für die Durchführung der Fahrt beauftragten Unternehmen und Personen bleibt unberührt; es gelten deren eigene Beförderungs- und Geschäftsbedingungen.

13. Schadenersatz

Die Schifffahrtsgesellschaft oder der Schiffseigner sind verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. seinen Fahrgästen den Schaden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht zu ersetzen, den dieser durch schuldhafte Pflichtverletzung oder erheblicher Fahrlässigkeit der Schifffahrtsgesellschaft, des Schiffseigner oder dessen Beauftragten (z.B. Personal) erleidet.

14. Fahrtabweichungen

Die Schiffsführung ist berechtigt, Fahrtunterbrechnungen, -abkürzungen oder -verlängerungen, Strecken- oder Programmänderungen vorzunehmen, soweit die Sicherheit von Fahrgästen und Schiff bei Hoch- und Niedrigwasser, Schleusenmöglichkeit, Verkehrsbeschränkungen, Havarie usw. dies erfordert. Die Änderungen werden mit dem Auftraggeber abgesprochen. Ein evtl. Transfer zum planmäßigen Abfahrts- oder Rückkunftsort geht zu Lasten der Schifffahrtsgesellschaft. Anweisungen der Schiffsführung an die Fahrgäste dienen ausschließlich deren Sicherheit, deshalb ist diesen Folge zu leisten.

15. Fahrtausfall wegen höherer Gewalt oder anderen Gründen

Die Schifffahrtsgesellschaft kann vor Fahrtbeginn vom Chartervertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Fahrt infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, z. B. Streik, Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, erhebliche Witterungseinflüsse (Hoch- oder Niedrigwasser, Nebel usw.), Havarien oder technische Defekte am Schiff. Bereits gezahltes Fahrgeld wird in einem solchen Fall erstattet. Wird eine Schifffahrt aus oben genannten Gründen vorzeitig abgebrochen, wird das Fahrgeld entsprechend teilweise erstattet. Darüber hinaus können keine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gestellt werden. Die Schifffahrtsgesellschaft versucht bei Maschinenschaden oder sonstigen technischen Defekten am Schiff ein anderes Schiff (eigenes oder fremdes) zur Verfügung zu stellen (s.a. Punkt 5).

16. Beanstandungen

Sollte wider Erwarten Grund zu Beanstandungen entstehen, sind diese an Ort und Stelle unverzüglich dem Schiffseigner oder dessen Beauftragten mitzuteilen.

17. Gewährleistung

Der Auftraggeber kann während der Reise Abhilfe verlangen, wenn eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird. Die Abhilfe kann durch eine gleichwertige Ersatzleistung erfolgen. Der Auftraggeber kann – wenn keine Abhilfe erfolgt – nach der Fahrt eine entsprechende Herabsetzung des Fahrpreises verlangen, solange es keine Reklamtionen aus dem Bereich der Restauration betrifft. Beanstandungen im Bereich der Bordbewirtung sind mit dem Schiffseigner oder dessen Beauftragten zu regeln.

18. Ausschluß von Ansprüchen aus Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Fahrttermin schriftlich bei der Schifffahrtgesellschaft (PSS) geltend zu machen. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel maßgebend. Sämtliche Ansprüche aus dem Chartervertrag verjähren 6 Monate nach dem vereinbarten Fahrttermin. Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung ist gehemmt, wenn dem Kunden erklärt wird, daß die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung hört auf, wenn die Schifffahrtsgesellschaft dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

19. Restauration

Die Bordbewirtung wird vom Schiffseigner oder seinem Pächter auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung geführt. Verhandlungen und Abmachungen über Bewirtung an Bord können nur mit dem jeweiligen Schiffseigner oder dessen Pächter bzw. Beauftragten getroffen werden. Er ist für möglichst genaue und rechtzeitige Angaben der Teilnehmerzahl (spätestens 8 Werktage vor dem Fahrttermin) dankbar. Eine Minderabnahme der festbestellten Mahlzeiten wird bis zu 5 % ohne Berechnung hingenommen. Das Mitbringen von Getränken und Speisen an Bord ist nur mit Einverständnis des Schiffseigners oder dessen Pächter nach vorheriger Absprache (gegen Korkgeld oder Abstandssumme) gestattet.

20. Lautsprecher- und Mikrofonanlagen

An Bord stehen Übertragungsanlagen für Durchsagen und Musikübertragungen zur Verfügung. Ansprüche bei Ausfall der Musik- und Sprechanlagen können nicht geltend gemacht werden. Es wird keine Haftung übernommen bei Anschluß eigener oder fremder Musikanlagen an das Bordnetz.

21. GEMA-Gebühren

GEMA-Gebühren für vom Auftraggeber (Kunden) gebuchten oder durch die PSS vermittelten Musiker gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Anmeldung muß vom Auftraggeber selbst abgewickelt werden. Anmeldekarten hierfür sind bei der PSS erhältlich.

22. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Bonn als vereinbart.

Stand 05/2010

Personenschifffahrt Siebengebirge eG – PSS
Siebengebirgs-Linie
Grubenstraße 61a
DE-53179 Bonn

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.